Satzung

Satzung der Radsportgemeinschaft Kiel von 1896 e.V.

§ 1

Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „Radsportgemeinschaft Kiel von 1896 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Kiel. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.

  2. Der Verein ist Mitglied des Bundes Deutscher Radfahrer e. V., des Radsportverbandes Schleswig-Holstein e. V., des Kreisverbandes Kiel des BDR, des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. und des Sportverbandes Kiel e. V.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen auf dem Gebiet des Breiten- und Leistungsradsports.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  7. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

  8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

§ 3

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

  2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

  4. a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

    b) Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung oder

    c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

    d) Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen insbesondere in Ausschlussverfahren drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.

§ 4

Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ausserordentliche Beiträge sind Aufnahmegebühren und ermässigte Förderbeiträge

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.

  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  4. In den Vorstand gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder.

§ 6

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und

  2. der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe schaffen.

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung schriftlich oder mit den Vereinsnachrichten einzuberufen, wenn es


    a) der Vorstand beschließt oder
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schritflich oder mit den Vereinsnachrichten durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorliegenden Anträge im Wortlaut. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 14Tagen liegen.

  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:


    a) Bericht des Vorstandes


    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer


    c) Entlastung des Vorstandes


    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind


    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge


  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  • Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge, bei deren Abstimmung Stimmengleichheit herrscht, sind abgelehnt.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  • Anträge können gestellt werden von


    a) den Mitgliedern und


    a) dem Vorstand.

  • Nicht in der Einladung mitgeteilte Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung bejaht wird.

  • § 8

    Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus


      a) dem Vorsitzenden,


      b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,


      c) dem Kassenwart,


      d) dem Geschäftsführer,


      e) dem Jugendleiter,


      f) dem Fachwart für Radwandern,


      g) dem Fachwart für Radtourenfahren,


      h) dem Fachwart für Hallenradsport.


      i) dem Fachwart für Mountainbiking.

    Nach Bedarf kann die Mitgliederversammlung weitere Fachwarte wählen. Nichtbesetzung von Vorstandsposten sowie Personalunion sind möglich.

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
    Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

  • Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 4.

  • Der Vorstand leitet den Verein. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl gemäß § 10 Abs. 2 zu berufen.

  • Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören


    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung


    b) die Bewilligung von Ausgaben und


    c) Aufnahme, Ausschluß und Maßregelung von Mitgliedern.

  • § 9

    Protokollierung der Beschlüsse

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    § 10

    Wahlen

    1. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Abwahl durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

    2. In Jahren mit gerader Zahl werden der Vorsitzende, der Kassenwart, der Jugendleiter, der Fachwart für Hallenradsport, der Fachwart für Radtourenfahren und ein Kassenprüfer, in Jahren mit ungerader Zahl der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Fachwart für Radwandern, der Fachwart für Mountainbiking und der zweite Kassenprüfer gewählt.

    Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht möglich.

    § 11

    Kassenprüfung

    Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder-versammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

    § 12

    Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

    2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten erschienen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Radsport-Verband Schleswig-Holstein e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    4. Bei Vereinsauflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anders beschließt, die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Jeder Liquidator vertritt den Verein allein.

    § 13

    Inkrafttreten

    1. Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. Mai 2011 neu gefasst und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    2. Die bisherige Satzung ist mit dem Inkrafttreten dieser Satzung ungültig.


    Kiel, den 2. Mai 2011